Eine häufige Frage: Was passiert, wenn ich selbst eine Mitschuld am Schaden trage? Zahlt die Pferdehaftpflichtversicherung dann noch?
Haftung nach §833 BGB: Verschuldensunabhängig
§833 BGB begründet eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet: Als Pferdehalter haften Sie, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Die Versicherung deckt grundsätzlich alle Schäden, die Ihr Pferd verursacht hat – unabhängig von Mitschuld.
Mitverschulden des Geschädigten (§254 BGB)
Hat der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen (z.B. unbedachtes Verhalten gegenüber dem Pferd), kann die Haftung anteilig gemindert werden. Ihre Versicherung prüft diesen Sachverhalt und verhandelt ggf. einen reduzierten Betrag.
Was die Versicherung nicht zahlt
- Vorsätzlich verursachte Schäden (absichtliches Hetzen des Pferdes auf Dritte)
- Schäden die klar gegen die Vertragsbedingungen verstoßen
- Schäden über der Deckungssumme
Praxis-Tipp
Nach einem Schadensfall: Keine Schuldanerkenntnis abgeben, sofort die Versicherung informieren. Die Versicherung prüft den Fall und verhandelt für Sie. Das ist eine wichtige Leistung – die Abwehr unberechtigter Forderungen.