Nicht jeder, der ein Pferd besitzt, ist automatisch auch der "Halter" im rechtlichen Sinne. Die Unterscheidung ist wichtig – denn der Halter haftet.

Definition Tierhalter nach §833 BGB

Als Tierhalter gilt, wer:

  • Das Tier in eigenem Interesse nutzt
  • Die Kosten der Haltung trägt
  • Die Entscheidungsgewalt über das Tier hat

Das ist in der Regel der Eigentümer. Aber nicht immer.

Sonderfälle: Wer ist Halter?

  • Pensionsstall: Der Einsteller bleibt Halter, nicht der Stallbetreiber
  • Reitbeteiligung: Je nach Vereinbarung – Eigentümer oder Reitbeteiligungsnehmer
  • Langzeitleihe: Der Entleiher kann zum Halter werden
  • Minderjährige: Eltern haften als gesetzliche Vertreter

Empfehlung

Im Zweifel: Beide Parteien versichern lassen. Ein einfacher Haftungsausschluss-Vertrag schützt nicht ausreichend – die gesetzliche Haftung nach §833 BGB lässt sich nicht vollständig vertraglich ausschließen.

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