Nicht jeder, der ein Pferd besitzt, ist automatisch auch der "Halter" im rechtlichen Sinne. Die Unterscheidung ist wichtig – denn der Halter haftet.
Definition Tierhalter nach §833 BGB
Als Tierhalter gilt, wer:
- Das Tier in eigenem Interesse nutzt
- Die Kosten der Haltung trägt
- Die Entscheidungsgewalt über das Tier hat
Das ist in der Regel der Eigentümer. Aber nicht immer.
Sonderfälle: Wer ist Halter?
- Pensionsstall: Der Einsteller bleibt Halter, nicht der Stallbetreiber
- Reitbeteiligung: Je nach Vereinbarung – Eigentümer oder Reitbeteiligungsnehmer
- Langzeitleihe: Der Entleiher kann zum Halter werden
- Minderjährige: Eltern haften als gesetzliche Vertreter
Empfehlung
Im Zweifel: Beide Parteien versichern lassen. Ein einfacher Haftungsausschluss-Vertrag schützt nicht ausreichend – die gesetzliche Haftung nach §833 BGB lässt sich nicht vollständig vertraglich ausschließen.