Pensionsstall: Zwei Verantwortliche, eine komplexe Haftungsfrage
Im Pensionsstall hält der Pferdebesitzer sein Tier in fremden Anlagen – unter der Aufsicht des Stallbetreibers. Wenn das Pferd einen Schaden verursacht, entsteht eine Haftungsfrage zwischen beiden Parteien.
Grundsatz: Pferdehalter haftet primär
Nach §833 BGB haftet der Pferdehalter für Schäden seines Tieres – unabhängig davon, wo das Tier untergebracht ist. Auch wenn das Pferd im Pensionsstall steht und dort jemanden verletzt, haften Sie als Besitzer.
Wann haftet der Stallbetreiber?
Der Stallbetreiber haftet zusätzlich, wenn:
- Er eine konkrete Aufsichtspflicht übernommen hat
- Stallmangel den Schaden ermöglicht hat (z. B. defektes Gatter)
- Personal des Stalls das Pferd falsch gehandhabt hat
- Im Stallvertrag Aufsichtspflichten übertragen wurden
Versicherungssituation
Pferdebesitzer: Pferdehaftpflicht (eigene Police)
Stallbetreiber: Betriebshaftpflicht für den Stallobetrieb
Bei einem Schadensfall treten beide Versicherungen in Kommunikation und klären die Haftungsanteile.
Was sollte der Pensionsvertrag regeln?
- Wer haftet für Schäden des Pferdes an Dritten?
- Wer haftet für Schäden des Pferdes am Stall selbst?
- Wer trägt Tierarztkosten bei Stallunfällen?
- Wer haftet, wenn ein Stallmitarbeiter verletzt wird?
Typischer Streitfall: Mitpferd verletzt
Ihr Pferd verletzt im gemeinsamen Auslauf ein anderes Pferd. Als Pferdebesitzer haften Sie für die Tierarztkosten des fremden Pferdes – Ihre Haftpflicht übernimmt. Wenn der Stall das Pferd unsachgemäß untergebracht hat (z. B. bekannte Unverträglichkeit ignoriert), kann der Stallbetreiber mitverantwortlich sein.
Tipp
Lesen Sie Ihren Pensionsvertrag sorgfältig. Achten Sie auf Klauseln zur Haftungsaufteilung. Im Zweifel: Anwalt konsultieren, bevor Sie unterschreiben.