§834 BGB — die Tierhüterhaftung
Während §833 BGB die Tierhalter-Haftung regelt, behandelt §834 BGB die Haftung des Tierhüters — also der Person, die das Tier beaufsichtigt, ohne selbst Halter zu sein.
Der Gesetzestext §834 BGB
"Wer für den Tierhalter die Beaufsichtigung eines Tieres übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der in §833 Satz 1 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."
Der wichtige Unterschied zu §833 BGB
Der Tierhüter kann sich von der Haftung befreien, indem er beweist, sorgfältig gehandelt zu haben. Beim Tierhalter ist das fast unmöglich — beim Tierhüter ist die Beweislage etwas günstiger.
Wer ist Tierhüter?
- Reitbeteiligung, die das Pferd reitet
- Urlaubsvertretung am Stall
- Freundin, die das Pferd pflegt
- Angestellter Stallhelfer
Hüter-Schutz-Klausel schließt diese Lücke
Mit der Hüter-Schutzklausel in Ihrer Pferdehaftpflicht decken Sie auch Schadensansprüche nach §834 BGB. Ohne diese Klausel trägt der Tierhüter das Haftungsrisiko selbst.