§833 BGB — das Herzstück der Pferdehalterhaftung

Kein Gesetzestext hat mehr Bedeutung für Pferdehalter als §833 BGB. Hier steht, warum Sie als Pferdehalter auch ohne Verschulden haften. Wir erklären ihn einfach und klar.

Der Gesetzestext §833 BGB

"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."

Was bedeutet das in der Praxis?

Einfach gesagt: Als Pferdehalter haften Sie für alle Schäden durch Ihr Pferd — ohne dass Sie einen Fehler gemacht haben müssen. Diese sogenannte Gefährdungshaftung ist für Luxus- und Freizeittpferde absolut.

Pferd als "Luxustier" vs. Arbeitstier

Der zweite Satz enthält eine Ausnahme für Arbeitstiere. Pferde, die beruflich genutzt werden (Pferdepfleger als Beruf, Reitschule als Haupteinnahme), könnten theoretisch von der Verschuldensvermutung abweichen. In der Praxis ist das selten erfolgreich angewandt.

Entlastungsbeweis

Der Tierhalter kann die Haftung abwenden, wenn er beweist:

  • Er hat die erforderliche Sorgfalt beobachtet UND
  • Der Schaden wäre trotz Sorgfalt entstanden

Das ist extrem schwer zu beweisen. In der Praxis bleibt es fast immer bei der Haftung.

Gerichtliche Urteile zu §833 BGB

Bundesgerichtshof (BGH): Tierhalterhaftung greift auch wenn das Pferd durch ein Ereignis von außen erschrickt. Das "typische Tierverhalten" reicht aus.